Quellensteuer

Per 01.01.2021 tritt die Gesetzänderungen der Quellensteuerverordnung (QStV) und Anpassungen in weiteren Verordnungen in Kraft. Das Hauptziel der Reform bestand darin eine Annäherung zur ordentlichen Besteuerung zu erreichen und eine Vereinfachung der Abwicklung der Quellensteuer zu bewerkstelligen. Neu müssen die Arbeitgeber/innen sprich die Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) mit allen anspuchsberechtigten Kantonen selbst abrechnen und können nicht mehr nur mit dem Sitzkanton abrechnen. Damit entfällt den Kantonen einen grossen Anteil der interkantonalen Verrechnungen. Neu sind die Kantone auch gehalten ihre Quellensteuertarifberechnungen offenzulegen.

 

Es wurde leider verpasst, dass sich die Kantone auf ein Abrechnungsmodell einigen. Das Monats- und das Jahresmodell wurde in Kreisschreiben Nr. 45, ESTV einheitlich geregelt und anhand einer Vielzahl an Beispielen illustriert. Die ergänzend ordentliche Veranlagung (bspw. für Vermögenserträge) wurde abgeschafft und durch die nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) ergänzt. Das NOV gab es schon bis anhin, jedoch nur bei eingeschränkten Fällen wie bei Einkommen über 120'000. Tarifkorrekturen können bis zum 31.3. angebracht werden, welche aber neu ebenfalls für das vergangene wie auch für alle zukünftigen Jahre zum NOV führen.

 

Eine NOV beantragen können neu auch sogenannt «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige. Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.

 

Der Tarifcode D ist nicht mehr anwendbar auf Einkünften aus einem Nebenerwerb und auf Ersatzeinkünften, die direkt von einem Versicherer an die quellensteuerpflichtige Person ausgerichtet werden (Art. 1 Abs. 1 QStV). Für Ersatzeinkünfte, die nicht über den SSL an die quellensteuerpflichtigen Person ausbezahlt werden, gilt neu der Tarifcode G (bzw. Tarifcode Q bei deutschen Grenzgängern). Der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig.