Per 30. Oktober 2020 wurden Anpassungen des Kreisschreibens (KSS) Nr. 37 betreffend Mitarbeiteraktien vorgenommen. Diese Anpassungen entstanden im Rahmen der Umsetzung der Motion 17.3261 der WAK-N «Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive von deren Mitarbeiterbeteiligungen».
Bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien fehlt oft der Hinweis auf den Verkehrswert. In KSS Nr. 37, ESTV in Kapitel 3.2.2 wird neu als Ersatz des Verkehrswerts ein Formelwert nach KSS Nr. 28 Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zugelassen. Die einmal gewählte Berechnungsmethode muss dabei für den entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungsplan zwingend beibehalten werden.
Aus der Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien resultiert für die Belange der direkten Steuern grundsätzlich ein steuerfreier privater Kapitalgewinn (vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust.
Aber Achtung bei einem allfälligen Mehrwert, der beispielsweise auf eine veränderte Bewertungsmethodik oder auf einen Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip zurückzuführen ist, ist in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu besteuern. Ausnahme dazu ist beim Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip auslösende Ereignis erst nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer der Mitarbeiteraktien eintritt.
Interessant ist die Entwicklung für Start-Ups, welche die Aufbauphase noch nicht abgeschlossen haben. Denn gemäss Züricher Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren (1. November 2016) wird bei Finanzierungsrunden in der Aufbauphase nicht auf die bezahlten Investorenpreise abgestellt. Es wird somit auf die Ausnahme in Randziffer 2 Abs. 5 KS 28 SSK abgestellt. St. Gallen berücksichtigt Finanzierungsrunden bei Start Up’s erst nach 7 Jahren.
Reto Odermatt
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